SATZUNG des Verband Deutscher Circusunternehmen Abgekürzt: „VDCU“

  1. Name , Sitz und Gründung
    1. Der Verein trägt den Namen „Verband Deutscher Circusunternehmen“ (VDCU). Nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält er zu dem Namen den Zusatz „e. V.“
    2. Der Verein hat den Sitz in 71701 Schwieberdingen, Richard-Wagner-Straße 25.
    3. Er wurde am 06.09.2016 gegründet und soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen werden.
    4. Falls für die Eintragung in das Vereinsregister Änderungen oder Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.

  2. Zweck des Vereins
    1. Der Zweck und das Ziel des VDCU ist es  die Interessen der ausschließlich oder überwiegend in Deutschland reisenden Circusunternehmen durch einen Zusammenschluss der Circusbetreiber in einer Branchenorganisation wahrzunehmen und zu fördern. Gleiches gilt für vergleichbare in Deutschland reisende Unternehmen. Dieses wollen wir durch die Wahrnehmung der allgemeinen, aus der unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und kulturellen Interessen der Circusunternehmer erreichen.
    2. Zur Erreichung dieses Zieles stellt sich der VDCU insbesondere folgende Aufgaben:
      a. Die Erhaltung des traditionellen Circus bestehend aus Artistik, Clownerie und Tierdarbietungen aller Art, ins Besondere auch mit exotischen Tieren;
      b.
      Anerkennung, Pflege und Erhalt des traditionellen Circus als Kulturgut in Deutschland;
      c.
      Die Definition des Begriff Circus als geschützten Namen;
      d.
      Anerkennung des VDCU als Fachorganisation der Circusunternehmen durch die Bundesregierung, die Landesregierungen, die Kommunen und Behörden sowie durch Institutionen die im Zusammenhang mit Circusunternehmen stehen (zum Beispiel TVT, GEMA, Deutscher Städtetag, Städte- & Gemeindebund, etc.); Hierfür steht der Verein im ständigen Dialog mit politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich relevanten Institutionen.
      Der VDCU wirkt zum Wohle seiner Mitglieder und des Ansehens der Branche an relevanten Entscheidungen im Rahmen seiner Möglichkeiten als Verein mit.
      e.
      Die Erreichung einheitlicher und angemessener gesetzlicher Bestimmungen für die Circusunternehmen in Deutschland (zum Beispiel in Bezug auf Tierhaltung, Platzvergaben, GEMA-Abgaben, Gebührenforderungen der Kommunen, Platzmieten, Plakatierungserlaubnisse, Anschluss- und Verbrauchsgebühren der Infrastruktur, Regelungen der Transporte oder Regelungen im Personalbereich);
      f.
      Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Behandlung von Problemen, von allgemeiner Bedeutung für die Branche;
      g.
      Der Verein betreibt Öffentlichkeits- und Kampagnenarbeit zur Imageverbesserung der Circusbranche (v.a. bei Medien, Schulen & Kindergärten, Politikern und der breiten Bevölkerung);
      h.
      Interessenvertretung auf politischer Ebene;
      i.
      Unterstützung von fachlichen Gutachten und von Sachverständigen für das  Circusgewerbe;
      j.
      Sichern von Gastspielplätzen für Circusunternehmen sowie Zusammenarbeit mit Kommunen bei der Bereitstellung neuer zentral gelegener Gastspielplätze mit ausreichender Größe;
      k.
      Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der Tierlehrer e.V., den Schulen für Circuskinder, dem Deutschen Schaustellerbund e.V. sowie dem Aktionsbündnis „Tiere gehören zum Circus“ und anderen Organisationen; Zur Verfolgung seiner Ziele kann der VDCU auch die Mitgliedschaft in anderen Vereinen oder Institutionen erwerben;
    3. Der VDCU ist und bleibt politisch, rassisch und religiös neutral.
    4. Der VDCU verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Der Verein kann im eigenen Namen die Interessen aller Mitglieder wahrnehmen und für sie in der Öffentlichkeit Stellung nehmen.

  3. Geschäftsjahr, Mittelverwendung, Gerichtsstand
    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    2. Die Mittel des VDCU dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke sowie für Maßnahmen verwendet werden, die durch einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf veranlasst sind.
    3. Gerichtsstand des VDCU ist der Sitz des Vereins gemäß §1 Ziffer 2.

  4. Mitgliedschaft und Beiträge
    1. Der Verein besteht aus freiwilligen Mitglieder im In – und Ausland und kennt folgende Formen der Mitgliedschaft:
      • Ordentliche Mitglieder
      • Fördernde Mitglieder
      • Ehrenmitglieder
    2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche und juristische Personen werden, die Inhaber eines Circusunternehmens (oder in ähnlicher Form reisenden Unternehmens) oder Tierlehrer (die im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach §11 TierSchG sind) sind, sowie deren offiziell benannte Vertreter, oder vom Inhaber speziell für die Verbandsarbeit beauftragte Personen.
      Diese können ihren Sitz auch außerhalb Deutschlands haben.
    3. Zur Aufnahme ist die Abgabe einer schriftlichen Aufnahmeerklärung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angaben von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
    4. Durch die Aufnahme verpflichtet sich jedes Mitglied, die Satzung sowie Beschlüsse des Vereines anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten und den satzungsgemäßen Anordnungen des Vorstandes und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu folgen. Des Weiteren ist jedes Mitglied verpflichtet, alles zu vermeiden was dem Ansehen, oder dem Image des Verbandes schaden kann. Jedes Mitglied ist insbesondere verpflichtet alle berechtigten finanziellen Forderungen seiner Gläubiger (z.B. Platzmiete, öffentliche Gebühren u.s.w.) unverzüglich zu begleichen, nicht zu betteln, oder sich in anderer Weise Ruf schädigend zu verhalten (z.B. ohne offizielle Genehmigung öffentliche, oder private Plätze zu besetzen). Außerdem verpflichtet sich jedes Tier haltende Mitglied zur Einhaltung des Tierschutzgesetzes und der Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben, oder ähnlichenEinrichtungen.
    5. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die nicht unter § 4 Ziffer 2 dieser Satzung fallen, sich aber den Zielen des Vereines verbunden fühlen und an deren Verwirklichung durch Geld- oder Sachleistungen mitwirken wollen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass sie in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben und nicht Mitglieder des Vorstands werden können.
    6. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten, können natürliche und juristische Personen aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen durch Vorstandsbeschluss ernannt werden. Sie können Mitglieder des Vorstands werden und sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.
    7. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jährlich oder halbjährlich im Voraus zu zahlen.

  5. Ende der Mitgliedschaft und Ausschluss
    1. Die Mitgliedschaft endet
      • bei natürlichen Personen mit dem Tod
      • mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit in der Branche
      • mit der Entziehung der behördlichen Erlaubnis zum Betrieb des Unternehmen
      • mit dem Austritt
      • mit dem Ausschluss
    2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand des VDCU erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist ist die Rücknahme der Austrittserklärung zulässig.
    3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob fahrlässig oder vorsätzlich in besonders schwerwiegender Weise
      1. dem Ansehen / dem Image der Branche schadet
      2. gegen die Vereinssatzung und damit auch gegen den Vereinszweck verstoßen hat sich gegen eines der Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit ausspricht
      3. gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse handelt
    4. Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es seine Verpflichtungen gegenüber dem VDCU, insbesondere seine Beitragszahlungspflicht, trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den VDCU mit je dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt, grob fahrlässig gegen die Verhaltensregeln (§4, 4.) des Verbandes verstößt, dem Ansehen des Verbandes schadet oder einzelnen Mitgliedern des Verbandes groben Schaden zufügt.
    5. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
    6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
      Dem ausscheidenden Mitglied stehen keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein aus seiner Mitgliedschaft zu. Eigentum des Vereins ist unverzüglich zurückzugeben.

  6. Verwaltung des Vereins
    Organe des Vereins sind
    a. Der Vorstand
    b. Die Mitgliederversammlung

  7. Der Vorstand
    1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
      a. dem/der Vorsitzenden
      b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
      c. dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied
      d. zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
      und wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder des Vereins werden. Vorsitzende/r und stellvertretend Vorsitzende/r können ausschließlich ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so bedarf es der Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung nur, wenn die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder unter 3 sinkt. In diesem Fall ist die Ersatzwahl vom Vorstand alsbald zu veranlassen. Im Vorstand können nicht mehrere Personen aus einem Circusunternehmen vertreten sein.
    2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann zu seiner sachkundigen Beratung einen Beirat berufen, der bis zu 8 Mitglieder hat. Mitglieder des Beirats haben keine Vertretungsberechtigung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Im Vorstand haben sie ansonsten die gleichen Stimmrechte.
    3. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die 2 Wochen vorher unter Angaben der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben sind. Er bereitet in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat alle Veranstaltungen vor, insbesondere die Mitgliederversammlung. Er setzt deren Tagesordnung fest und führt deren Beschlüsse aus.
    4. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahreskassenbericht zur Genehmigung vor und gibt Richtlinien zur Erreichung des Vereinszweckes. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Fall der Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht zu Stande gekommen.
    5. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich.

  8. Die Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie kann dem Vorstand Weisungen erteilen und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich per Satzung dem Vorstand zugewiesen sind. Sie hat umfängliche Auskunftsrechte gegenüber dem Vorstand und ist mindesten einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Eingeladen wird durch gewöhnlichen Brief oder E-Mail unter Angaben der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
    2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es von 1/5 der Mitglieder unter Angaben einer bestimmten Tagesordnung beantragt wird. Außerdem kann der Vorstand eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies aus besonderem und wichtigem Grund beantragen.
    3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
    4. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
      • Entlastung des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds über das laufende Geschäftsjahr
      • Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Rechnungsprüfer
      • Beratung und Beschlussfassung aller Angelegenheiten des Vereins
      • Genehmigung des Haushaltsplans
      • Wahl des Vorstandes
      • Beratung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins
      • Änderung der Satzung
      • Auflösung des Vereins
    5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied.
    6. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme, wobei ein Circusunternehmen nur mit einer Stimme vertreten sein darf. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
    7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom Protokollführer und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
    8. Wahlen werden offen oder nach Abstimmung geheim (Stimmzettel) durchgeführt.
    9. Der Beschluss zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedarf der 2/3 Mehrheit.

  9. Das Sekretariat
    1. Es kann ein Sekretariat eingerichtet werden. Dieses wird durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit besetzt. Es darf nicht durch ein ordentliches Mitglied oder einem aktiven Mitarbeiter eines Circusunternehmens besetzt werden.
    2. Das Sekretariat ist dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden und organisiert sowie koordiniert alle Vereinsaufgaben. Es übernimmt sowohl die vereinsinterne Kommunikation, die Kommunikation mit den Mitgliedern als auch die Kommunikation mit Dritten.
    3. Das Sekretariat arbeitet auf Weisung des Vorstands im Sinne des Vereins. Es muss stets Rechenschaft gegenüber dem Vorstand ablegen und den Vorstand informieren.
    4. Der Vorstand hat jederzeit die Möglichkeit mit einfacher Mehrheit das Sekretariat neu zu besetzen.

  10. Auflösung des Vereins
    Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes bestimmt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit eine anderweitige Verwendung des Vermögens zu möglichst dem Verein nahekommenden Zwecken, die als gemeinnützig anerkannt sind.

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